Nicht jedes Unternehmen fällt unter das BFSG. Ob du betroffen bist, hängt davon ab, was du anbietest und wie groß dein Unternehmen ist. Diese Übersicht hilft dir bei der Ersteinschätzung. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung deines Einzelfalls.
Grundregel: Angebote an Verbraucher
Das BFSG zielt auf Produkte und Dienstleistungen, die an Verbraucher gerichtet sind. Sobald du online an Endkunden verkaufst oder Dienstleistungen anbietest, bist du grundsätzlich im Anwendungsbereich. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherbezug sind in der Regel nicht erfasst.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Es gibt eine wichtige Ausnahme, aber sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Als Kleinstunternehmen giltst du, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- weniger als 10 Beschäftigte und
- höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. Euro Jahresbilanzsumme.
Triffst du beide Kriterien und bietest ausschließlich Dienstleistungen an, bist du bei diesen Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen.
Achtung: Produkte heben die Ausnahme auf
Sobald du Produkte online verkaufst, greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht mehr. Ein kleiner Online-Shop mit zwei Mitarbeitern ist also betroffen, eine reine Beratungswebsite derselben Größe unter Umständen nicht. Diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übersehen.
Schnelle Selbsteinschätzung
Auf der Startseite findest du einen kurzen Betroffenheits-Schnelltest mit vier Fragen. Er gibt dir in 30 Sekunden eine erste Orientierung. Für die verbindliche Einordnung deines konkreten Falls solltest du einen Rechtsberater hinzuziehen.
Bist du betroffen, geht es weiter mit der Frage, wie konform deine Seite technisch ist. Das klärt der kostenlose BFSG-Check in wenigen Minuten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner konkreten Situation wende dich an einen Rechtsanwalt.
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